Sauerland Online e.V.

Satzung des Sauerland Online e. V.

- Fassung vom 11. Dezember 2002 -

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen ,,Sauerland Online''. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz ,,e. V.'' im Namen.

    2. Der Sitz des Vereins ist Iserlohn.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck des Vereins

    1. Der Verein bezweckt die Förderung der privat betriebenen Datenkommunikation. Dazu gehört insbesondere:

      1. Förderung von Bildung und Wissenschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Zugangs zu internationalen elektronischen Diskussionsforen und Datennetzen.

      2. Aufbau, Förderung und Unterhalt von öffentlichen Mailboxen zur Benutzung durch Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Erstattung der entstehenden Kosten. Nähere Einzelheiten regelt ein Benutzervertrag.

      3. Einführung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern in den Umgang mit internationalen Datennetzen.

      4. Vertretung öffentlicher Interessen im Bereich der privaten Datenkommunikation; insbesondere die Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen und Wirtschaftsunternehmen.

      5. Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenkommunikation.

      6. Der Verein stellt seine Arbeit der Öffentlichkeit zur Vertretung der ideellen Belange seiner Mitglieder dar:

        1. mittels Durchführung von öffentlichen Workshops und Anwenderseminaren.

        2. durch Eigendarstellung in den Medien.

      7. Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

  3. Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung (§52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

    2. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mitglieder

    1. Als Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, deren fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung den Zwecken des Vereins entspricht.

  5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Eine Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beschluß wird dem Antragsteller wahlweise schriftlich oder über elektronische Post mitgeteilt. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist von der pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge abhängig.

    2. Die Mitgliedschaft endet:

      1. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit deren Auflösung (Erlöschen).

      2. nach schriftlicher Kündigung eines Mitglieds zum Ende des Quartals. Die Kündigung muß mindestens einen Monat vor dem Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Verein eingegangen sein.

      3. durch Beschluß des Vorstands, wenn das Verbleiben des Mitglieds nach Ansicht der Mehrheit der Mitglieder die Interessen des Vereins schädigen könnte; dem Mitglied ist vor dem Beschluß Gehör zu gewähren.

      4. bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug befinden, durch Beschluß des Vorstandes; bevor dieser ergeht, ist das Mitglied ebenfalls zu hören. Die Beitragsschuld bis zum Jahresende bleibt erhalten.

  6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

    2. Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.

    3. Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

  7. Mitgliedsbeiträge

    1. Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist, die zwischen natürlichen und anderen Personen unterscheiden muß.

  8. Organe

    1. Die Mitgliederversammlung.

    2. Der Vorstand

  9. Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins auf Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder einberufen.

    3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher zu übersenden, wobei die Einladung als bewirkt gilt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben, und mit der letzten gültigen Adresse versehen worden ist.

    4. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben.

    5. Anträge zur Tagesordnung müssen für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich vorliegen. Sie werden vondiesem den Mitgliedern unverzüglich bekanntgegeben.

  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. sie wählt den Vorstand sowie etwaige sonstige Organe des Vereins.

      2. sie wählt zwei Abschlußprüfer (Revisor) für das laufende Geschäftsjahr.

      3. sie beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele des Vereins.

      4. sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

      5. sie beschließt über Satzungsänderungen; zu einem solchen Beschluß ist

        1. die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und

        2. eine Dreiviertelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.

      6. sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlußfassung vorlegt.

    2. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist ferner erforderlich für

      1. allgemeine Grundsätze zu Anstellungsbedingungen und Vergütungen von Mitarbeitern des Vereins,

      2. allgemeine Grundsätze zur Vermittlung von Forschungs- und anderen Aufträgen an Mitglieder; Vorstandsmitglieder sind insofern einfachen Mitgliedern gleichgestellt.

  11. Ablauf der Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt auch vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. Wahlen werden stets von einem Wahlleiter geleitet, den die Mitgliederversammlung vor Beginn des Wahlaktes im Wege offener Abstimmung bestimmt.

    2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als 7 stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

    3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit das gesetz oder die Satzung keine höhere Mehrheit vorschreiben. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

    4. Wahlen werden grundsätzlich einzeln in geheimer Abstimmung durchgeführt. Der Wahlleiter kann offen und / oder en bloc abstimmen lassen, wenn keines der persönlich anwesenden Mitglieder widerspricht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen - bei Blockwahl die relativ meisten Stimmen - erhalten hat.

    5. Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschift angegeben werden, nicht jedoch die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.

    6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  12. Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens einem und höchstens vier Stellvertretern.

    2. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist.

    3. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende leiten die Vereinsgeschäfe und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

    4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

  13. Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

    2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Er fördert die Zusammenarbeit der Mitglieder im Sinne der Ziele des Vereins.

      2. Er bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.

      3. Er berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr über die wesentlichen Aktivitäten des Vereins.

    3. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf einzelne seiner Mitglieder übertragen.

    4. Der Vorstand ist ermächtigt die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken, und das sonst nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen.

  14. Ausschüsse

    1. Für bestimmte Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden und wählt deren Vorsitzende selbst. Den Ausschüssen gehören drei oder fünf Personen an, die nicht Mitglieder sein müssen. Ihre Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ausschußvorsitzenden den Ausschlag.

    2. Die Amtsdauer der Ausschüsse beginnt am Tag ihrer Bestellung durch die Mitgliederversammlung und endet mit der nächsten Mitgliederversammlung. Wiederbestellung durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

  15. Auflösung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.

    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Umweltschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    3. Diese Bestimmungen gelten entsprechend bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins.

    4. Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimunng durchgeführt werden.

  16. Rechtswirksamkeit

    1. Sollten Teile dieser Satzung der Rechtsgültigkeit ermangeln, so sind diese durch solche zu ersetzen, die dem Zweck des Vereins im Sinne dieser Satzung am nächsten kommen.


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